28.05.2020 10:24 von DI Michael Brantner.
Ab 29. Mai 2020 werden in ganz Österreich in Bezug auf COVID19 neue Vorschriften in Kraft treten.
Der BÖE fasst die wichtigsten Empfehlungen für den Eis- und Stocksport im Anschluss zusammen.
Die Ausübung des Eis- und Stocksportes, ist unter Auflagen nun wieder in Hallen (Indoor) möglich.
• COVID19-Lockerungsverordnung Gültigkeit ab 29 Mai 2020
• Die Verordnung per 29. Mai 2020, bezieht sich auf die Vorgängerversion vom 1. Mai 2020 und vom 15. Mai 2020.
DOKUMENTATION:
Seitens des Vereines (Vereinsvorstand), sollte eine Teilnehmerliste geführt werden,
wer an welchem Tag zu welcher Uhrzeit auf der Sportanlage trainiert hat.
Diese Liste sollte jederzeit zur Einsicht bereitgehalten werden (dient zur Nachverfolgung etwaiger Ansteckungsketten).
AUFENTHALT und ABSTÄNDE:
Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen per 29. Mai unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter,
zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden.
In geschlossenen Räumlichkeiten der Sportstätte ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Bei der Sportausübung ist ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen,
die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden.
Ein Mund-Nasen-Schutz ist bei der Sportausübung nicht notwendig.
Weiters kann der Abstand von einem Meter von BetreuerInnen und TrainerInnen ausnahmsweise unterschritten werden,
wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Dabei wird empfohlen einen Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.
HYGIENEREGELN:
Allgemein gültige Hygienemaßnahmen sollten eingehalten werden (Aushang über Poster empfehlenswert).
Ausreichende Desinfektionsmittel sollten auf der Sportstätte zur Verfügung gestellt werden
(Desinfektion VOR, WÄHREND und NACH dem Training).
SPORTGERÄTE:
Jeder Sportler sollte nur seine eigenen Sportgeräte verwenden/ benützen.
Bei Nutzung von Sportgeräten durch mehrere Personen, sollten diese vor und nachher ihre Hände waschen oder desinfizieren.
AUFSICHT:
Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der
Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen.
KANTINEN:
Dürfen analog zum Gastgewerbe geöffnet werden. Für Kantinen gelten dieselben Bestimmung,
wie für das Gastgewerbe. Ungeachtet der Benennung (Vereinsheim, Clubraum, Buffet),
wird als Kantine ein Ort bezeichnet, an dem Getränke oder Speisen ausgegeben werden.
Diese finden Sie in der vorangegangenen COVID-19 Lockerungsverordnung.
ZUSCHAUER:
Bis 30. Juni dürfen maximal 100 ZuschauerInnen die Sportstätte betreten.
Die diesbezüglichen Regeln der COVID-19 Lockerungsverordnung sind zu beachten.
Informationen COVID19 von Sport Austria
FAQ - Sport Austria
Mit freundlichen Grüßen,
Bund Österreichischer Eis- und Stocksportler