COVID-Verordnung: 

Strengere Maßnahmen in Wien gültig seit 19.02.2022 (Link zur Verordnung):

Zum Betreten von Indoor-Sportstätten braucht man einen 2G-Nachweis. Darüber hinaus ist beim Betreten sowie am Weg von und zu den Nasszellen, Geräten oder Ähnlichem eine FFP2-Maske sowie ein 2-Meter-Abstand zu anderen Besuchern vorgeschrieben.

Veranstaltungen/Zusammenkünfte: Die Personenobergrenze ist aufgehoben.
Speisen und Getränke dürfen nur ausgegeben werden: 1. Bei Zusammenkünften bis zu 50 Personen. 2. Bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen. Es gelten die Gastronomie-Regeln.

Allgemeines: die Gültigkeit des PCR-Tests ist in Wien auf 48 Stunden reduziert. (auch bei körpernahen Dienstleistungen und Ort beruflicher Tätigkeit (vgl § 1 und 2).

3G für Sportstätten/Zusammenkünfte (ausgenommen Wien) Sport – Sport Austria - (Link zur Verordnung)
Die mit 19.02.22, in Kraft getretenen Novellen der COVID-Bundes- und -Wiener Verordnung bringen v.a. folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:
In allen restlichen 8 Bundesländern gelten aktuell bezüglich der Sportausübung die Maßnahmen des Bundes.

Für nicht-öffentliche Sportstätten gilt 3G (in Wien indoor weiterhin 2G)
Für Zusammenkünfte (Training, Wettkampf, Kurs…) gilt 3G (in Wien 2,5G – also 2G oder ein PCR-Test max. 48h alt)
Die Spitzensportbestimmungen bleiben unverändert

Was ist im Sportbereich erlaubt? Für Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.

Weitere Informationen für die in Wien geltenden Regeln unter: https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/

Kein Kontaktsportverbot mehr für Wien - Novellen der Verordnungen

Sport Austria 

Die mit 31.1., in Kraft getretenen Novellen der COVID-Bundes- und -Wiener Verordnung bringen v.a. folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich: 

Kein Kontaktsportverbot mehr für Wien In Wien können somit auch wieder Kampf- und Kontaktsport nach den Maßnahmen der Bundesverordnung ausgeübt werden. Die aktuelle Wiener Verordnung finden Sie hier: 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20220130_5/LGBLA_WI_20220130_5.html   

Die restlichen Bundesländer, auch Vorarlberg, haben aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen erlassen und richten sich nach der Bundesverordnung. Die aktuelle Bundesverordnung finden Sie hier:  

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_34/BGBLA_2022_II_34.html

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Anführungen um eine vereinfachte Darstellung der wichtigsten Punkte handelt. Besuchen Sie die FAQ unserer Website für nähere Details: www.sportaustria.at/corona 

Weitere Öffnungsschritte Die weiteren geplanten stufenweisen Öffnungen, wie die Erhöhung der Personengrenze bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze von 25 auf 50 Personen ab 5.2., finden Sie im Stufenplan des Gesundheitsministeriums: 

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html#stufenweise-lockerungen-im-februar-2022 

Sobald die entsprechenden Verordnungen veröffentlicht werden, informieren wir wie gewohnt. 

Änderung Gültigkeit Impfzertifikate (Grüner Pass) Ab heute, 31.1., gilt: Die erste Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist künftig für 180 Tage gültig. Das Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) ist weiterhin 270 Tage lang gültig. Für die Einreise nach Österreich sind Impfzertifikate oder andere Impfnachweise weiterhin 270 Tage lang gültig. Ausnahme: Für Personen unter 18 Jahren wird das Impfzertifikat über die erste Impfserie 210 Tage (also 7 Monate) lang gültig sein.   

Immer am aktuellsten Stand 

Besuchen Sie regelmäßig unsere Website und verlinken Sie gerne auf www.sportaustria.at/corona 

Unter unseren FAQ finden Sie viele Antworten zu häufig gestellten Fragen. Weiters informieren wir Sie wie bisher über Newsletter und WhatsApp; neu bei uns: Facebook und Instagram – werden Sie Teil der Community:

* Facebook:  www.facebook.com/bundessportorganisation 

Instagram:  www.instagram.com/sportaustria                  

* Newsletter:  www.sportaustria.at/newsletter 

* WhatsApp-Infoservice: Nummer 0664 845 43 11 speichern und WhatsApp mit „Start“ schicken

Verordnungsnovelle: Änderungen bei Tests und Zusammenkünften 

Die mit 15.9.2021, 00:00 Uhr in Kraft tretende Novelle der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung bringt folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:

  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Impfungen mit zwei Dosen (z.B. Biontech/Pfizer oder Moderna) auf 360 Tage ab der Zweitimpfung
  • Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Antigentests auf 24 Stunden
  • Gültigkeitsdauer der im „Ninja-Pass“ eingetragenen Antigentests bleibt 48 Stunden (Ausnahme Wien: bei über 12-Jährigen auch nur 24 Stunden)
  • 3G-Nachweispflicht bei Veranstaltungen/Zusammenkünften ab 25 TeilnehmerInnen (bei Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten (war dies bis dato ohnehin für jede Person notwendig)
  • Spitzensportregelung bleibt bestehen

www.sportaustria.at/corona 

Werte Funktionäre, werte Sportkollegen,

aufgrund des weiterhin geltenden Lockdowns im Osten ist es vorerst nicht möglich, die Landesmeisterschaft im Mixed-Bewerb abzuhalten. Diese wird daher ebenfalls auf unbestimmte Zeit verschoben. Sobald diese ausgetragen werden kann, wird ein neuer Termin umgehend bekannt gegeben.

Die Termine für alle anderen Landesbewerbe bleiben weiterhin aufrecht. Sollten sich wieder Änderungen ergeben, werden diese ebenfalls so rasch wie möglich bekannt gegeben.

Mit sportlichen Grüßen,
Thomas Klinger
Schriftführer Landeseisstockverband Wien

Werte Funktionäre, werte Sportkollegen,

aufgrund des weiterhin geltenden Lockdowns im Osten ist es vorerst nicht möglich, sowohl die Landesmeisterschaft im Weitenbewerb als auch die Landesmeisterschaft Duo Damen und Herren abzuhalten. Diese werden daher auf unbestimmte Zeit verschoben. Sobald diese ausgetragen werden können, wird ein neuer Termin umgehend bekannt gegeben.

Die Termine für alle anderen Landesbewerbe bleiben weiterhin aufrecht. Sollten sich wieder Änderungen ergeben, werden diese ebenfalls so rasch wie möglich bekannt gegeben.

Mit sportlichen Grüßen,
Thomas Klinger
Schriftführer Landeseisstockverband Wien


CORONA MASSNAHMEN  Erste Bank Arena ab 23.08.2021 (pdf)

Corona-Update: Änderung bei 3G-Regelungen (Impfung)

Ab 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G). Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden (nur eine Impfung notwendig) sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert. Details dazu finden Sie unter unseren FAQ auf https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/

AKTUELLE INFORMATIONEN (STAND: 01.07.2021)

LINKS

INFORMATIONEN ZU REGIONALEN MASSNAHMEN 

INFORMATIONEN - SPORTMINISTERIUM

FRAGEN UND ANTWORTEN SPORT AUSTRIA

29.10.2020 08:33 von DI Michael Brantner

Die geplanten Staats- und Österreichischen Meisterschaften
im Mannschaftsspiel Eisstocksport
werden hiermit ABGESAGT
bzw. für die Wintersaison 2020/21 AUSGESETZT.
Die EINZEL-BEWERBE im Weitenwettbewerb (16.-17.01.2021)
sowie die Zielwettbewerbe (30.-31.01.2021), bleiben von der Absage
unberührt und sollten plangemäß stattfinden!

Büro Wiedereröffnung ab Mittwoch 3. Juni 2020, 17:00 - 19:00 Uhr

Sämtliche derzeit gültigen COVID-19 Maßnahmen sind einzuhalten.
Den Anweisungen des Büro-Vermieters (1. ESV Leopoldau)
und der anwesenden LEV Wien Funktionären ist unbedingt Folge zu leisten.
Auskünfte oder Terminvereinbarung:
Schriftführerin Renate Kugler +43 (0) 677 62706852

Oswald-Redlich-Straße 17A, 1210 Wien
+43 1 812 83 84
lev.wien@aon.at
Geschäftszeiten: Mittwoch 19-21 Uhr

28.05.2020 10:24 von DI Michael Brantner. 

Ab 29. Mai 2020 werden in ganz Österreich in Bezug auf COVID19 neue Vorschriften in Kraft treten.
Der BÖE fasst die wichtigsten Empfehlungen für den Eis- und Stocksport im Anschluss zusammen.
Die Ausübung des Eis- und Stocksportes, ist unter Auflagen nun wieder in Hallen (Indoor) möglich.

COVID19-Lockerungsverordnung Gültigkeit ab 29 Mai 2020
• Die Verordnung per 29. Mai 2020, bezieht sich auf die Vorgängerversion vom 1. Mai 2020 und vom 15. Mai 2020.

DOKUMENTATION:
Seitens des Vereines (Vereinsvorstand), sollte eine Teilnehmerliste geführt werden,
wer an welchem Tag zu welcher Uhrzeit auf der Sportanlage trainiert hat.
Diese Liste sollte jederzeit zur Einsicht bereitgehalten werden (dient zur Nachverfolgung etwaiger Ansteckungsketten).

AUFENTHALT und ABSTÄNDE:
Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen per 29. Mai unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter,
zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden.
In geschlossenen Räumlichkeiten der Sportstätte ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Bei der Sportausübung ist ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen,
die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden.
Ein Mund-Nasen-Schutz ist bei der Sportausübung nicht notwendig.
Weiters kann der Abstand von einem Meter von BetreuerInnen und TrainerInnen ausnahmsweise unterschritten werden,
wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Dabei wird empfohlen einen Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.

HYGIENEREGELN:
Allgemein gültige Hygienemaßnahmen sollten eingehalten werden (Aushang über Poster empfehlenswert).
Ausreichende Desinfektionsmittel sollten auf der Sportstätte zur Verfügung gestellt werden
(Desinfektion VOR, WÄHREND und NACH dem Training).

SPORTGERÄTE:
Jeder Sportler sollte nur seine eigenen Sportgeräte verwenden/ benützen.
Bei Nutzung von Sportgeräten durch mehrere Personen, sollten diese vor und nachher ihre Hände waschen oder desinfizieren.

AUFSICHT:
Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der
Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen.

KANTINEN:
Dürfen analog zum Gastgewerbe geöffnet werden. Für Kantinen gelten dieselben Bestimmung,
wie für das Gastgewerbe. Ungeachtet der Benennung (Vereinsheim, Clubraum, Buffet),
wird als Kantine ein Ort bezeichnet, an dem Getränke oder Speisen ausgegeben werden.
Diese finden Sie in der vorangegangenen COVID-19 Lockerungsverordnung.

ZUSCHAUER:
Bis 30. Juni dürfen maximal 100 ZuschauerInnen die Sportstätte betreten.
Die diesbezüglichen Regeln der COVID-19 Lockerungsverordnung sind zu beachten.

Informationen COVID19 von Sport Austria
FAQ - Sport Austria

Mit freundlichen Grüßen,
Bund Österreichischer Eis- und Stocksportler